Das Nano-Heat-Heizsystem und die EnEV

Die Energie-Einsparverordnung EnEV definiert für jedes Gebäude den maximal zulässigen Primärenergiebedarf und die maximal zulässigen Wärmeverluste über die Gebäudehülle (Transmissionswärmeverluste).

 

Zum Primärenergiebedarf zählen die Heizung, die Warmwasserbereitung und die Lüftungsanlage inklusive der benötigten Hilfsenergien. Bei der Gebäudehülle gibt es Mindeststandards für den Wärmeschutz, den Luftwechsel und die Reduzierung der Lüftungswärmeverluste. 

 

Im Rahmen der Altbaumodernisierung sind nach EnEV maximale Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) einzelner Bauteile einzuhalten. Diese dürfen beim erstmaligen Bezug, beim Ersatz und bei der Erneuerung von Bauteilen nicht überschritten werden.

 

Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz bzw. Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz EEWärmeG gilt seit 1. April 2008 für Baden-Württemberg und seit 1. Januar 2009 bundesweit. Seine Forderung: Neubauten, müssen mindestens 20% ihres Wärmebedarfs durch erneuerbare Energien decken.

 

 

Das Nano-Heat-Heizsystem lässt sich wie folgt mit den Forderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) und des EEWärmeG in Einklang bringen:

 

Nano-Heat kann direkt mit einer Anlage zur Erzeugung Erneuerbarer Energie (z.B. Photovoltaik- oder Kleinwindanlage) in Verbindung gebracht werden. Ganz gleich ob mit Wechselstrom, Gleichstrom, 12 V, 24 Volt, 48 V, 110 V, 230 V oder mehr! Unsere Nano-Infrarotheizungen sind dimmbar und laufen mit jeglicher Form von Strom!

 

Bei neu zu errichtenden Gebäuden darf Strom aus erneuerbaren Energien bei der Berechnung der Energiebilanz vom Endenergiebedarf abgezogen werden, wenn der Strom im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu dem Gebäude erzeugt wird und vorrangig selbst genutzt und nur die überschüssige Energiemenge in ein öffentliches Netz eingespeist wird (z.B. bei Photovoltaikanlagen).

 

 Auslegung zu § 5 EnEV 2009 (Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien) 

 

 1. Auf Grund von § 5 EnEV darf bei zu errichtenden Gebäuden bei den Berechnungen nach § 3 Absatz 3 EnEV und § 4 Absatz 3 EnEV Strom aus erneuerbaren Energien berücksichtigt werden, indem die derart erzeugte Strommenge vom Endenergiebedarf abgezogen wird; auf Grund von § 9 Absatz 2 Satz 1 i. V. m. § 5 EnEV ist diese Vorschrift auch bei Berechnungen im Rahmen von wesentlichen Änderungen bestehender Gebäude anwendbar. 

 

2. Voraussetzungen für die Anrechnung sind, dass der Strom in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zu dem Gebäude erzeugt und vorrangig in dem Gebäude selbst genutzt und nur die überschüssige Energiemenge in ein öffentliches Netz eingespeist wird. Ferner darf nach § 5 Satz 2 EnEV höchstens diejenige Strommenge angerechnet werden, die dem berechneten Strombedarf der jeweiligen Nutzung entspricht.

 

3. Von einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu dem Gebäude ist dann davon auszugehen, wenn zur Nutzung des Stroms aus erneuerbaren Energien im Gebäude dieser Strom nicht über Leitungen eines öffentlichen Verteilungsnetzes geführt wird. Es ist dagegen unerheblich, ob die Gebäudeeigentümer selbst Betreiber der Erzeugungsanlage sind oder ein Dritter. Auch können unter der vorgenannten Voraussetzung (keine Übertragung über öffentliche Netze) sogenannte „Quartierslösungen", also für mehrere Gebäude eingerichtete gemeinsame Erzeugungsanlagen, berücksichtigt werden.

 

4. Strom aus Photovoltaikanlagen stellt in der Praxis den wesentlichen Anwendungsfall für § 5 EnEV dar. § 5 EnEV trägt insbesondere der Änderung der Fördervoraussetzungen nach § 33 Absatz 2 des Gesetzes über den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) Rechnung. Da bei Anwendung der Regelung des § 33 Absatz 2 EEG ein Nachweis über die verwendete Strommenge zu führen ist, ist davon auszugehen, dass neben den vertraglichen auch die schaltungs- und messtechnischen Voraussetzungen geschaffen werden. Somit dann bei Photovoltaikanlagen im Einzelfall eindeutig zwischen „vorrangig selbst genutztem" und „in das öffentliche Netz eingespeistem" Strom unterschieden werden; der Vorrang für die Selbstnutzung bis zur Höhe des benötigten Stroms wird schon durch die Schaffung der Voraussetzungen für die Nutzung der Option des § 33 Absatz 2 EEG dokumentiert.

 

5. Die Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach der Energieeinsparverordnung erfolgt in beiden anwendbaren Berechnungsverfahren (DIN V 18599 und DIN V 4108-6 i. V. m. DIN V 4701-10) auf der Basis einer Monatsbilanz. Der Abzug von in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien muss in konsequenter Fortführung dieses Grundsatzes ebenfalls monatsweise erfolgen. Die höchstmögliche anrechenbare Strommenge ergibt sich daher bei der Berechnung somit monatsweise als „Endenergiebedarf Strom".

 

6. Der Energieertrag der Photovoltaikanlage ist mit geeigneten technischen Regeln monatsweise zu berechnen. Hierfür bietet sich die im Lichte der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (2002/91/EG) erstellte DIN EN 15316-4-6: 2009-07 an, die unter Verwendung der in Deutschland monatsweise vorliegenden Einstrahlungskennwerte (DIN V 4108-6 oder DIN V 18599-10) auch zur monatsweisen Ermittlung des Ertrages von Photovoltaikanlagen angewendet werden kann. 

 

 

Zulässig ist damit, dass photovoltaisch erzeugter Strom unabhängig von der tatsächlichen Verbrauchszeit bilanziert werden kann. Zulässig ist auch, dass Photovoltaikstrom mit elektrischer Heizenergie verrechnet werden kann (gilt für den Neubau und auch in der Gebäudesanierung). 

 

Monatsweise Bilanzierung der Photovoltaikstromerträge nach § 5 EnEV

Die Anbieter von Simulationsprogrammen ergänzen derzeit ihre Software zur Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs gemäß EnEV nach den anwendbaren Berechnungsverfahren auf der Basis einer Monatsbilanz in DIN V 18599 und DIN V 4108-6 i. V. m. DIN V 4701-10.  

 

Nach Auslegung zur EnEV 2009 kann der nach EnEV § 5 anrechenbare Ertrag einer Photovoltaikanlage auch nach einem vereinfachten Verfahren ermittelt werden. Dies kann zu deutlicher Reduktion des Primärenergiebedarfs auch von KfW-Effizienzhäusern führen. 

 

Für weitere Informationen zur Abwicklung beraten wir Sie gerne!

 

Befreiungstatbestände im Sinne der EnEV und EEWärmeG

Die §§ 10 Absatz 6 und 25 der Energieeinsparverordnung (EnEV) und § 9 Satz 2 des Erneuerbare Energien Wärmegesetzes (EEWärmeG) enthalten Befreiungstatbe-

stände. 

 

Eine Befreiung von den Vorgaben der EnEV und des EEWärmeG ist insbesondere dann möglich, wenn das Erfüllen der Vorschriften zu einem „unangemessenen Aufwand" oder zu einer „unbilligen Härte" führt.

 

Deutlich wird dies in § 5 Absatz 1 Satz 2 des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG)als Ermächtigungsgrundlage für die EnEV, wonach Anforderungen nur dann als wirtschaftlich vertretbar gelten, wenn sie innerhalb der üblichen Nutzungsdauer durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden können.

 

Wann liegt eine „unbillige Härte" vor?

Die EnEV unterscheidet, ob es sich um ein Neu- oder Altbauvorhaben handelt. Das EEWärmeG gilt bisher (Ausnahme Baden-Württemberg) nur im Neubaubereich.

 

Amortisation bei Bestandsbauten innerhalb von zehn Jahren

Bei Bestandsbauten müssen sich die gemäß EnEV erforderlichen Aufwendungen für die  Maßnahme innerhalb einer „angemessenen Frist" durch die damit erzielten Einsparungen amortisieren.

 

Die „angemessene Frist" selbst ist in der EnEV nicht definiert. Deshalb muss man auf die Rechtsprechung zurückgreifen. Diese forderte in mehreren Entscheidungen, dass sich Energieeinsparmaßnahmen „innerhalb eines Zeitraums von etwa 10 Jahren" amortisieren sollen, um wirtschaftlich zu sein (zum Beispiel Landgericht München I, Beschluss vom 8.12.2007, Az: 1 T 15543/05).

 

Amortisation bei Neubauten

Bei Neubauten muss die Amortisation im Rahmen der „üblichen Nutzungsdauer" erfolgen. Dabei geht es hier weniger um die übliche Nutzungsdauer „des Gebäudes" als solches; vielmehr hat man wohl auf die übliche Nutzungsdauer des „jeweiligen Bauteils" abzustellen.

 

Architekt muss in zwei Richtungen ermitteln

Der Architekt muss aus seiner Sachwalterstellung heraus bei der Frage, ob im Einzelfall eine „unbillige Härte" vorliegt, in zwei verschiedene Richtungen ermitteln.

 

1. Ist unbillige Härte aus objektiven Gesichtspunkten erfüllt?

Zum einen muss er objektbezogen neben der Unterschreitung der Bagatellgrenzen prüfen, ob eine Planung und Umsetzung nach EnEV und EEWärmeG zu einer „unbilligen Härte" führt. Dabei sind selbstverständlich auch die Folgekosten angemessen zu berücksichtigen. So wird eine Außendämmung zum Beispiel auch gewisse Anpassungsmaßnahmen am Bauwerk nach sich ziehen, die in die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung einbezogen werden müssen. Gleiches gilt für die Kapitalzinsen für die Investition im Betrachtungszeitraum, die Energiepreissteigerungen, anfallende (erhöhte) Instandhaltungskosten etc. 

 

Wichtig: Dabei sollte die Berechnung der Energiesparpotenziale objektbezogen erfolgen. Im Altbau, wo Verbrauchsdaten vorliegen, dürften diese - zumindest aus Sicht des gegebenenfalls geschädigten Bauherren - Vorrang vor der fiktiven und oft viel zu hoch angesetzten „Wärmebedarfsberechnung" haben.

 

2. Ist unbillige Härte aus subjektiven Gesichtspunkten erfüllt?

Zum anderen muss der Architekt aber auch prüfen, ob „subjektive" Gründe in der Person des Auftraggebers vorliegen, die trotz fristgemäßer Amortisation zur „unbilligen Härte" führen. Allerdings wird man hier auch eine gewisse Mitwirkung des Auftraggebers verlangen müssen.

 

 

Der Dialog mit der Baugenehmigungsbehörde

Nach den verwaltungsrechtlichen Gegebenheiten hat die zuständige Behörde die Befreiung zu erteilen, wenn der Befreiungsantrag seitens des Architekten gestellt und mit einem zutreffenden Nachweis der „unbilligen Härte" gekoppelt ist. Das steht so auch in § 25 EnEV.

 

Wortlaut § 25 EnEV

„(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden haben auf Antrag von den Anforderungen dieser Verordnung zu befreien, soweit die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen." 

 

Die Behörde hat dabei keinen Ermessensspielraum. Versagt sie bei einer nachgewiesenen „unbilligen Härte" die Befreiung, setzt sie sich eigenständigen Schadenersatzansprüchen aus.

 

Quelle: Wirtschaftsdienst Ingenieure & Architekten 12 / Dezember 2010 (http://www.iww.de/); 

Artikel „Unwirtschaftlichkeit energetischer Sanierungen: Neue Haftungsfalle für Planer" von Rechtsanwalt Alexander Tauchert, München und Konrad Fischer, Architekt, Hochstadt am Main - http://www.konrad-fischer-info.de/

 

Auch hier sind wir bei der Prüfung, ob eine „unbillige Härte" vorliegt und dem Befreiungsantrag, gerne behilflich.

 

Kontakt:                                   

Tel: (+49) 0541 343 714 10

 

Nano-Heat GmbH

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49074 Osnabrück

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